Informationen zur Ratssitzung am 15.12.2021

7. Ratssitzung

Einbringung des Entwurfes der Haushaltssatzung

Video zur 7. Ratssitzung am 15.12.2021

Die Verwaltung hat den Entwurf der Haushaltssatzung vorgestellt. Wir werden uns nun einarbeiten, sodass wir für die Haushaltsberatungen, welche ab Januar beginnen, gut vorbereitet sind.

Wir prüfen den Haushalt gewissenhaft, stehen diesem aktuell aber insbesondere im Hinblick auf einige Investitionen (z.B. den Rathausneubau) sehr kritisch gegenüber. Vor allem die Gesamtverschuldung der Gemeinde bereitet uns große Sorgen.

Hier die ersten Eckdaten und Eindrücke:

Die Verwaltung hat wieder einen vorsichtigen Ansatz für die Berechnung des Haushalts gewählt. Der Kämmerer begründet dies mit den z.T. starken Schwankungen der Gewerbesteuer, welche den größten Teil der Einnahmen der Gemeinde ausmacht.

Dieser vorsichtige Ansatz wird von der Verwaltung schon jahrelang verfolgt – allerdings lag die Gewerbesteuer in den vergangenen Jahren zum Stichtag immer deutlich über dem prognostizierten Ansatz.

Wir werden hier deutlich prüfen, ob dieser vorsichtige Ansatz begründet ist, oder ob der Politik damit Mittel vorenthalten werden.

Chancen sieht die Verwaltung im nächsten Jahr in der hohen Förderfähigkeit vieler Projekte. Vieles soll auf den Weg gebracht werden:

Mobilitätskonzept, ISEK, Ausbau der Industriestraße, Rathausneubau u.v.m.

Die Investitionen, welche für 2022 mit ca. 10.000.000€ veranschlagt werden, sind allerdings immens – mit steigender Tendenz für die kommenden Jahre.

Der Kämmerer sagte zu den geplanten Investitionen der nächsten Jahre einerseits zwar:
„Wir haben kein Einnahmenproblem“ – mit Blick auf die geplanten Investitionen in einer Größenordnung von nahezu 60.000.000€ in den nächsten Jahren aber auch: „Wenn man sich das ansieht, ist das schon irre!“

Uns lässt dieser Kommentar nachdenken. Die Herausforderung der Zukunft wird sein, in Notwendiges zu investieren und dabei die Ausgaben im Blick zu behalten. Eine hohe Förderfähigkeit ist schön, trotzdem bleibt ein Eigenanteil.

Auch der Personalbedarf der Verwaltung steigt. Der Haushaltsentwurf sieht hier +8,6Stellen vor.

In der Vergangenheit hat der Bürgermeister immer häufiger unterschiedliche Aussagen zur Arbeitsbelastung und zur Personalstruktur sowohl in der Presse als auch in den Ausschüssen vorgebracht. Daher haben wir zu diesem Thema gemeinsam mit den Grünen und der FDP den Antrag gestellt, dies von einem externen Büro prüfen zu lassen. 

Uns ist wichtig, die Bedarfe präzise zu kennen, sodass wir infolgedessen angemessen darauf reagieren können. Uns geht es dabei nicht darum, um Stellen zu feilschen!

Antrag zur Kapazitätsanalyse eines unabhängigen Fachbüros vom 09.10.2021:


Antrag auf Photovoltaik-Pflicht bei allen Neubauvorhaben der Gemeinde

Zu diesem Antrag, welchen wir gemeinsam mit der FDP und den Grünen gestellt haben, haben wir bereits auf unserer Homepage berichtet.

Dieser Antrag wurde im Klima- und Umweltausschuss, im Planungsausschuss sowie im Liegenschaftsausschuss mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen beraten.

Der Rat hat nun den Beschluss des Planungsausschusses bestätigt. Demnach wird das Thema Solarpflicht aufbereitet und die Möglichkeiten und Grenzen am konkreten Beispiel des Bebauungsplans Nr. 267 Postweg-Mitte aufgezeigt.

Wir sind nach wie vor der Meinung, dass dieser Weg für eine nachhaltige Zukunft unserer Gemeinde der richtige sein wird. 

Im Beschluss des Klimaschutzkonzeptes waren sich alle Fraktionen einig – wenn es um konkrete Maßnahmen geht, leider nicht mehr.


Wahl von Schiedspersonen

Der Rat hat als Schiedsperson Herrn Wilhelm Gröver und als dessen Stellvertreterin Frau Heidemarie Hunkenschröder bestellt.

Wir wünschen beiden für die Ausführung ihres Amtes ein „gutes Händchen“.

Sie stehen für die Streitschlichtung bei Nachbarrechtsstreitigkeiten, Ehrverletzungen, Privatklagedelikte und Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur Verfügung.


Familienjahreskarte Hallenbad Herzebrock

Endlich ist es so weit:

Die Familienjahreskarte für das Hallenbad in Herzebrock kommt. Wir freuen uns sehr, dass unser Vorschlag einstimmig vom Betriebsausschuss sowie vom Rat bestätigt worden ist!

Die Jahreskarte geht nun mit folgenden Preisen in eine zweijährige Testphase und soll lt. der Verwaltung ab Januar zur Verfügung stehen.

PersonenLeistungPreis
2 Erwachsene + alle KinderFamilienjahreskarte190€
   
Für Alleinerziehende + alle KinderFamilienjahreskarte für Alleinerziehende + Kinder150€


Anpassung der Gebührensatzungen

Die bereits im Beitrag zur letzten Ratssitzung erwähnten Anpassungen der Abfallgebühren sind nun in der Satzung mit aufgenommen.

Zudem ist die Wasserversorgungssatzung angepasst worden. 

Die Benutzungsgebühren werden auf 1,44 € je cbm/Jahr netto festgesetzt. Die Grundgebühr ist nach Durchflussmengen des Wasserzählers abzurechnen. Für den „Durchschnittshaushalt“ 4,49€ pro Monat / 77,87€ pro Jahr (Q3 = 004).


Unterlagen zur Ratssitzung

Die vollständigen Unterlagen zur Ratssitzung finden Sie im Ratsinformationssystem der Gemeinde.

https://ratsinfo.herzebrock-clarholz.de/tops/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZfgoJgIsLxpqoWPWi2fw5K0

Einführung einer Photovoltaik-Pflicht bei allen Neubauvorhaben

PV Pflicht

die Fraktionen von FDPBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und UWG stellen gemeinsam folgenden Antrag an den Klima- und Umweltausschuss sowie den Planungsausschuss der Gemeinde Herzebrock-Clarholz:

Antrag auf Einführung einer Photovoltaik-Pflicht bei allen Neubauvorhaben in der Gemeinde Herzebrock-Clarholz

  1. Einführung einer grundsätzlichen Photovoltaik-Pflicht in alle B-Planverfahren, die neu eingeleitet werden und in alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt der Photovoltaikverpflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde.
  2. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung städtebauliche Verträge mit der Gemeinde Herzebrock-Clarholz abgeschlossen werden, sind die Vertragspartner grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten.
  3. Bei Verkauf von gemeindlichen Baugrundstücken ist in jedem Kaufvertrag eine Installation von Photovoltaikanlagen zu vereinbaren.
  4. Die Verpflichtung kann entfallen,
    • wenn nachgewiesen wird, dass die Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angemessen sind,
    • wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen,
    • wenn notwendige technische Voraussetzungen fehlen oder im Einzelfall begründete, insbesondere städtebauliche Ziele einer Installation von PV-Anlagen entgegenstehen.

Begründung:

Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz hat in jüngster Vergangenheit ein Klimaschutzkonzept beschlossen, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens, die Erderwärmung möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, zu erfüllen.

Laut Bestandsaufnahme im Klimaschutzkonzept ist das Solarstrompotenzial der Gemeinde erst zu 13 % des theoretischen Potenzials ausgeschöpft.

Zukünftig wird Strom aber sowohl bei der E-Mobilität als auch beim Einsatz in Wärmepumpen eine noch größere Rolle spielen wie zuvor. In diesem Zusammenhang kommt dem Ausbau der Photovoltaik auf möglichst vielen dezentralen Dächern eine große Bedeutung zu, da Solarstrom einen wichtigen Beitrag zur Netzstabilität leisten kann.

Im Klimaschutzkonzept wurde folgendes Leitziel verfasst:
Bis 2030 wird in Herzebrock-Clarholz mindestens so viel Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, wie es dem Strombedarf im Gemeindegebiet entspricht.

Zusätzlich zu unserem Klimaschutzkonzept wurde durch 70 Kommunen im Regierungsbezirk Detmold die „Solaroffensive Ostwestfalen-Lippe“ gestartet.

Bei einem Klimagipfel wurde ein Kommuniqué verabschiedet, dass OWL „Vorreiterregion für den Klimaschutz in NRW“ werden soll.

„Bislang ungenutzte Solarpotentiale sollen gehoben und der Ausbau der Photovoltaik nach Kräften vorangetrieben werden“, so heißt es im Kommuniqué.

Durch eine Einführung einer Photovoltaikpflicht in Bebauungsplänen kann Herzebrock-Clarholz einen großen Beitrag leisten und seinem Leitziel einen großen Schritt näherkommen.

Instrumente zur Umsetzung der Photovoltaikverpflichtung können nach BauGB grundsätzlich der städtebauliche Vertrag, sowie der rechtlich hier gleichbehandelte Durchführungsvertrag im Rahmen vorhabenbezogener Bebauungspläne und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sein.

Für die Festsetzung einer Photovoltaikpflicht im Rahmen von Bebauungsplänen müssen städtebauliche Gründe vorliegen. Gemäß dem Rechtsgutachten zu „Landesrechtliche Möglichkeiten einer verpflichtenden Nutzung der Solarenergie an und auf Gebäuden in Nordrhein-Westfalen“, erstellt im Auftrag des Landtags von NRW, liegen diese städtebaulichen Gründe vor (S.61-65)

Der vorliegende Antrag soll den Photovoltaik-Ausbau auf den Dächern von Privatleuten wie Firmen vorantreiben. 

Photovoltaik-Installationen sind eine Investition, die sich rechnet.